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BGH, 20.04.1982 - 5 StR 521/81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verbot der Protokollführung eines Referendars "aus der Natur der Sache" - Voraussetzungen der Wahrnehmung von Geschäften eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16
Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden …
a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 StR 986/83, NStZ 1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie - wie hier - im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer als "Stationsreferendare' zugewiesen seien. - BGH, 03.04.1984 - 5 StR 986/83
Betrauung eines Referendaren mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der …
Allerdings können auch Referendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81 -). - OLG Koblenz, 11.10.1984 - 1 Ss 259/84
Anwesenheit und Abwesenheit des Urkundsbeamten als wesentliche Förmlichkeit; …
Hiernach können auch Rechtsreferendare unter den in § 153 Abs. 5 GVG bezeichneten Voraussetzungen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, wenn das Landesrecht dies vorsieht (BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 5 StR 521/81 -).